
Sind Custom-Minifiguren legal?
Der Baustein ist längst frei, die Minifigur nicht: Ihre Form ist eingetragene Unionsmarke, zuletzt bestätigt im Dezember 2023. Was das für Customs bedeutet — und was nicht.
Die Frage kommt vor fast jedem ersten Custom-Kauf, und sie wird meistens falsch gestellt. „Sind Customs legal" ist nicht eine Frage, sondern drei — und sie haben drei verschiedene Antworten.
Dieser Text ist keine Rechtsberatung, und er beschreibt die Lage in der EU; in anderen Rechtsordnungen gilt Abweichendes.
Frage 1: Darf jemand LEGO-Teile bedrucken und verkaufen?
Weiterverkaufen ja — bedrucken ist die schwierigere Hälfte der Frage, und hier ist in der Szene ein Halbwissen verbreitet, das in die falsche Richtung beruhigt.
Der Grundsatz der Erschöpfung (Art. 15 Abs. 1 UMV, § 24 Abs. 1 MarkenG) besagt: Wer eine Ware rechtmäßig erworben hat, darf sie weiterverkaufen, und der Markeninhaber kann das nicht verbieten. So weit die verbreitete Version.
Der zweite Absatz derselben Vorschrift wird dabei fast immer unterschlagen. Die Erschöpfung gilt nicht, wenn der Markeninhaber berechtigte Gründe hat, sich dem weiteren Vertrieb zu widersetzen — und das Gesetz nennt als Beispiel ausdrücklich den Fall, dass der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert wurde. Eine Figur zu zerlegen und neu zu bedrucken ist genau das.
Damit steht der Custom-Markt nicht auf dem sicheren Boden, als der die Erschöpfung gern zitiert wird. Er steht auf dem Umstand, dass der Markeninhaber bisher überwiegend nicht vorgeht. Riskant wird es vor allem dann, wenn der Ruf der Marke berührt ist — reale Militärabzeichen, Waffen, drastische Motive — oder wenn die Aufmachung eine Verbindung zum Hersteller nahelegt, die es nicht gibt.
Die zweite Grenze liegt beim Auftreten. Nicht zulässig ist, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein LEGO-Produkt: kein LEGO-Logo auf der Verpackung, keine Aufmachung, die nach offizieller Ware aussieht, keine Beschreibung als „LEGO-Figur". Seriöse Anbieter halten das ein und schreiben sogar dazu, dass sie in keiner Verbindung zur LEGO-Gruppe stehen.
Der Baustein ist frei, die Minifigur nicht
An dieser Stelle wird meistens zu schnell verallgemeinert. Für den Baustein stimmt der Satz „längst frei": Die ursprünglichen Patente sind seit Jahrzehnten abgelaufen, und der Europäische Gerichtshof hat 2010 die Form des Acht-Noppen-Steins als Marke gelöscht, weil sie ausschließlich technisch bedingt ist (C-48/09). Deshalb gibt es kompatible Systeme überhaupt.
Für die Minifigur gilt das nicht. Ihre Form ist als dreidimensionale Unionsmarke eingetragen, und das Gericht der EU hat sie zweimal bestätigt: 2015 im Verfahren gegen Best-Lock (T-395/14) und zuletzt am 8. Dezember 2023 (T-297/22 und T-298/22). Die Begründung war beide Male dieselbe: Kopf, Arme und Beine sind nicht ausschließlich technisch bedingt, sondern auch gestalterisch — und damit markenfähig. Dazu kommen eingetragene Designs an einzelnen Bauteilen, die das Gericht 2021 gegen Delta Sport bestätigt hat (T-515/19).
Der Unterschied wiegt schwerer, als er klingt: Ein Patent läuft ab, eine Marke nicht. Sie kann unbegrenzt verlängert werden. Die Figurenform ist also nicht wie der Baustein irgendwann frei geworden — sie ist geschützt, solange LEGO die Marke pflegt.
Für ein Custom auf echten Teilen heißt das: Die Formmarke trifft es nicht, denn wer eine originale Minifigur zerlegt und bedruckt, bildet die geschützte Gestalt nicht nach. Er verkauft ein Stück weiter, das der Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht hat. Dass der Vertrieb deshalb unproblematisch wäre, folgt daraus aber nicht — dafür sorgt die veränderte Ware aus dem vorigen Abschnitt.
Frage 2: Was ist mit nachgegossenen Teilen?
Das ist die andere Sache. Wer Teile selbst gießt und sie als LEGO ausgibt, verletzt Markenrecht — der Schriftzug auf jeder Noppe ist eine eingetragene Marke, und eine Kopie davon ist eine Fälschung im engen Sinn. Solche Ware kann beim Import beschlagnahmt werden.
Bei einer Figur kommt genau die Formmarke aus dem vorigen Abschnitt dazu. Ein selbst gegossener Körper in Minifiguren-Form trifft nicht nur den Schriftzug, sondern die geschützte Gestalt — auch dann, wenn nirgends LEGO draufsteht. Das ist der Grund, warum kompatible Anbieter ihre Figuren sichtbar anders proportionieren.
Das ist der praktische Grund, warum die Teileherkunft die erste Frage an jeden Anbieter ist: Sie entscheidet nicht nur über die Qualität, sondern über die Kategorie des Produkts.
Sonderfall: Figuren auf fremd gegossenen Teilen
Ein Teil des Marktes arbeitet nicht auf LEGO-Teilen, sondern auf eigenen oder zugekauften Körpern — häufig als Beutel mit Einzelteilen geliefert, den der Käufer selbst zusammensteckt. Das ist die heikelste Variante, und der Grund hat mit dem Aufdruck nichts zu tun.
Die Formmarke schützt die Gestalt, nicht das Material. Das Landgericht Düsseldorf hat am 12. August 2022 einem Händler den Vertrieb von Minifiguren konkurrierender Klemmbaustein-Hersteller untersagt: Die Figuren seien aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers hochgradig ähnlich, es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Verurteilt wurde auf Unterlassung, Vernichtung der Bestände, Auskunft und Schadensersatz. Gestützt hatte LEGO die Klage nicht allein auf die Marke, sondern zusätzlich auf Urheberrecht und eingetragene Designs.
Die Lieferung als Bausatz hilft dabei vermutlich nicht. Ob Arme und Beine im Werk oder am Küchentisch eingesteckt werden, ändert nichts an der Gestalt der Ware, die angeboten wird. Eine Entscheidung speziell zu dieser Konstellation ist nicht bekannt — die Frage ist also nicht abschließend geklärt, aber auf die Verpackung zu setzen, wäre eine gewagte Wette.
Für dich als Käufer bleibt es bei der Aufteilung von oben: Das Risiko liegt beim Anbieter. Zwei praktische Folgen hat es trotzdem. Eine Sendung von außerhalb der EU kann im Zoll hängen bleiben, wenn sie als Markenverletzung eingestuft wird — dann ist nicht nur die Figur weg, sondern auch das Geld. Und ein Shop, der auf fremd gegossenen Körpern arbeitet, ist der Shop, der morgen eine Abmahnung bekommt und offline geht.
Die Frage nach der Teileherkunft ist deshalb mehr als eine Qualitätsfrage. Sie sagt dir auch, wie stabil der Anbieter ist, bei dem du gerade bestellen willst.
Frage 3: Was ist mit dem dargestellten Charakter?
Das wird in der Szene gern „Grauzone" genannt. Es ist keine.
Das Aussehen einer bekannten Figur — Rüstung, Maske, Farbgebung, Silhouette — ist urheberrechtlich geschützt, und zwar unabhängig davon, auf welchen Teilen es gedruckt wird und wie das Produkt heißt. Wer ein Charakterdesign ohne Lizenz nachdruckt, verletzt dieses Recht. Disney, Nintendo und vergleichbare Rechteinhaber gehen regelmäßig und hart dagegen vor.
Die verbreitete Umbenennung ändert daran wenig. Ein Name, der die Vorlage erkennen lässt, ohne sie zu nennen, vermeidet zusätzlich eine Wortmarkenverletzung — das Design selbst wird dadurch nicht freier. Dass ein Shop seine Figuren umschreibt, ist deshalb kein Beleg dafür, dass er die Rechtsfrage gelöst hat, sondern dafür, dass er sie kennt.
Was das für dich als Käufer heißt
Zivilrechtlich wird der private Sammler nicht belangt: Abmahnungen und Schadensersatz setzen gewerbliches Handeln voraus, und das liegt beim Anbieter. Aber das ist nicht das ganze Bild.
Das Zollrisiko trifft dich direkt. Nach der EU-Produktpiraterieverordnung (VO (EU) Nr. 608/2013) kann der Zoll auch Postsendungen an Privatpersonen anhalten und die Ware vernichten lassen, wenn Marken- oder Urheberrechte verletzt sind. Du bekommst dann keine Abmahnung, aber auch weder die Figur noch das Geld. Bei Bestellungen aus Drittländern — und ein erheblicher Teil des Marktes sitzt dort — ist das das reale Risiko, nicht die Haftung.
Dazu kommt das Alltäglichere: Ein Shop zieht eine Serie zurück, und genau das ist der Grund, warum Auflagen in diesem Markt so schnell verschwinden.
Was das für den Kauf bedeutet
- Kauf bei Anbietern, die die Teileherkunft benennen. Das erledigt Frage 1 und 2 auf einmal.
- Misstraue Angeboten, die mit dem Wort LEGO werben. Wer das nötig hat, verkauft entweder eine Fälschung oder versteht sein eigenes Produkt nicht.
- Erwarte nicht, dass eine Figur in zwei Jahren noch lieferbar ist. Im Custom-Markt ist das die Regel, nicht die Ausnahme.
Und wenn du selbst verkaufen willst?
Dann gilt nichts von dem oben Gesagten als Entwarnung. Dieser Text ist für Käufer geschrieben. Wer gewerblich Customs anbietet, bewegt sich gleichzeitig im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, und keine der drei Fragen lässt sich mit einem Ratgeberartikel abschließend beantworten. Das ist der Punkt, an dem anwaltlicher Rat keine Formalie mehr ist.
Der letzte Punkt ist der, an dem die meisten Sammler irgendwann hängen bleiben: Was man nicht dokumentiert hat, findet man nicht wieder. Plasticfolk führt Custom-Figuren mit stabilen IDs im selben Katalog wie die offiziellen — auch dann noch, wenn der Shop die Seite längst abgeschaltet hat.
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